Warum es zwei Nummern gibt
Die gesetzliche Unfallversicherung besteht aus mehreren Trägern – Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Bei der Umstellung auf die einheitliche DGUV-Nummerierung erhielten inhaltsgleiche Vorschriften je nach Träger teils die Nummer 3, teils die Nummer 4.
Für Betriebe heißt das: „DGUV Vorschrift 4“ und „DGUV Vorschrift 3“ bezeichnen dieselbe Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Welche Nummer gilt, hängt vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab.
Gleicher Inhalt, gleiche Prüfpflicht
Der verpflichtende Kern ist identisch: elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen in sicherem Zustand gehalten und vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend geprüft werden. Auch die Anforderungen an die prüfende Person sind dieselben.
Wer die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 erfüllt, erfüllt damit zugleich die der DGUV Vorschrift 4. Ein doppelter Aufwand entsteht nicht.
Welche Nummer für Ihren Betrieb gilt
Maßgeblich ist der für den Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger. Dieser ergibt sich aus Branche und Tätigkeit. In der praktischen Prüforganisation spielt die Nummer keine Rolle, weil Umfang und Ablauf identisch sind.
Wichtig ist nicht die Nummer, sondern dass die Prüfung tatsächlich organisiert, fachgerecht durchgeführt und dokumentiert wird.
Prüfumfang und Ablauf
Wie bei der DGUV V3 richten sich Umfang und Fristen nach der Gefährdungsbeurteilung. Für ortsveränderliche Geräte gelten DIN EN 50678/50699, für ortsfeste Anlagen DIN VDE 0105-100.
Der Ablauf umfasst Sichtprüfung, Messungen und Funktionsprüfung mit anschließender fachlicher Bewertung – unabhängig davon, ob die Grundlage V3 oder V4 heißt.
Dokumentation und Nachweis
Auch hier gilt: Das Ergebnis wird in einem Prüfprotokoll festgehalten und dem einzelnen Gerät zugeordnet. Der Nachweis ist unabhängig von der Vorschriftennummer und dient der Erfüllung der Betreiberpflichten.